Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2a.
- In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 9" durch die Angabe „bis 10" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 4.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 5" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" jeweils die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 6.
- Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig vereinbarte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden."
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793