Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Grundsteuerwerte
- a)
- des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- b)
- des Grundvermögens,".
- 2.
- § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einheitswerte" durch das Wort „Grundsteuerwerte" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- a)
- Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
- b)
- Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;
- 2.
- für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken
- a)
- Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
- b)
- Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses."
- 3.
- In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einheitswertaktenzeichen" durch die Wörter „Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte" ersetzt.
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051