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§ 14 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung



(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.

(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.

(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.



 

Zitierungen von § 14 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
... zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14 Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz ...