(1)
1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies" schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an.
2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt
§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.