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§ 14 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

§ 14 Einladung zur Prüfung



1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. 2Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.
Hinweis auf § 7.