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Abschnitt 2 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)


Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen

§ 9 Organisation der Meisterprüfung



(1) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Bedarf an. 2Die Termine werden für jeden Teil der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spätestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.

(2) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen. 2Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistungen.


§ 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung



(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die anberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen folgende Aufgaben zu:

1.
die Abnahme und abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für

a)
Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten (§ 17),

b)
Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sonstige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie

c)
Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I sowie Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1);

2.
die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für schriftliche Prüfungen (§ 20).

2Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. 3Der Meisterprüfungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen für einen Prüfungstermin bilden.

(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bildung der Prüfungskommissionen darauf zu achten, dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommission so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. 2Der Meisterprüfungsausschuss kann einer Prüfungskommission die Abnahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen zuweisen.

(3) 1Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskommissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen prüfenden Personen mit zwei Personen zu besetzen. 2Bei der Besetzung ist zu beachten:

1.
in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als Betriebsleiter tätig sein;

2.
Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen ist;

3.
Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in den berufserzieherischen Kenntnissen ist;

4.
jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mitglied haben, das in einem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig ist.

3Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mitglied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird.

(4) 1Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistungen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen Anzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen abzunehmen und zu bewerten sind. 2Für jede Teilleistung ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. 3Insgesamt soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben oder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit Mitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. 4Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) 1Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. 2Für den Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter er benannt wird. 3Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter vertreten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewahrt bleibt.


§ 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung



(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen

1.
der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und

2.
die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.

(2) 1Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vorzulegen

1.
den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,

2.
den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung und

3.
die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling bereits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet hat.


§ 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen



(1) 1Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. 2Insbesondere können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderungen. 3Die Art und Schwere der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinderung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfungsleistung nachzuweisen.

(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teilleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.


§ 13 Befreiungen



(1) 1Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II der Meisterprüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.

(3) 1Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.


§ 14 Einladung zur Prüfung



1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. 2Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.
Hinweis auf § 7.