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§ 14 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 14 Übermittlung von Daten
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und gespeichert haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln.
Zitierungen von § 14 PflGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-AnwendungsverordnungV. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_PflGesG.htm