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Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften (PflGesNeuRV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen


Artikel 1 ändert mWv. 19. Oktober 2023 PflBestSchV



Artikel 2 Pflanzenbeschauverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 19. Oktober 2023 PflBeschV

(gesamter Text siehe Pflanzenbeschauverordnung - PflBeschV)


Artikel 3 Änderung des Pflanzengesundheitsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 19. Oktober 2023 PflGesG § 16

§ 16 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), das durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62)" ersetzt.

2.
In Nummer 11 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 (ABl. L 155 vom 16.6.2023, S. 33)" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)


Artikel 4 ändert mWv. 19. Oktober 2023 AGOZV § 4, § 6, § 7, § 12, § 16, § 18, § 21, § 22, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen."

b)
In Absatz 6 Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6" durch die Angabe „Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6" ersetzt.

4.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist" durch die Wörter „und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist" ersetzt.

5.
In § 16 Absatz 4 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 Nummer 10" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes" ersetzt.

c)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 66)."

7.
In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

8.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Übergangsvorschriften

Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

2.
die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,

3.
die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und

4.
auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt."

9.
In Anlage 1 Buchstabe C Nummer 13 werden die Wörter „Prunus amygdalus Batsch" durch die Wörter „Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb" ersetzt.

10.
In Anlage 2 Spalte 2 wird Satz 5 gestrichen.

11.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld
Gattung oder Art UnterlagenAnderes Material
Castanea sativa Mill. 32
Citrus L. 31
Corylus avelana L. 22
Cydonia oblonga Mill. 32
Ficus carcia L. 22
Fortunella Swingle 31
Fragaria L.  5
Juglans regia L. 22
Malus Mill. 32
Olea europea L. 11
Poncirus Raf. 31
Prunus armenica L. 32
Prunus avium L. 32
Prunus cerasus L. 32
Prunus domestica L. 32
Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb 32
Prunus persica (L.) Batsch 32
Prunus salicina Lindl. 32
Pyrus L. 32
Ribes L. 332
Rubus L. 223
Vaccinium L. 22".


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1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 54).

2
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.

3
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.


Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts


Artikel 5 ändert mWv. 19. Oktober 2023 PflBeschauV NelkenwV SchildlV FeuerbrandV ScharkaV



Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir