(1) 1Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2)
1Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen.
2§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533