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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (2. SAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022, abweichend siehe Artikel 6

Artikel 1 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SAZV § 5, § 14, § 17, § 24

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 4 und zu § 24 gestrichen.

2.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der

 
aa)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder

bb)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet."

3.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten."

4.
Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

§ 17 Erprobung von Langzeitkonten

(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.

(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

1.
Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

2.
Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2.
nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und

3.
über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung."

5.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SAZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SAZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 6 2. SAZVÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. ...