§ 14 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Vereinfachtes Wahlverfahren


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.


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Zitierungen von § 14 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 14 SBG Stellvertretung (vom 09.08.2019)
... des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren ( § 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 14 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... 13 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „ § 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz " ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ...


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