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§ 14 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Stellvertretung



(1) 1Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. 2Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.

(2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

(3) 1Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. 2Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.





 

Frühere Fassungen von § 14 SBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 14 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SBG Schutz der Vertrauensperson
... (2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der ...
§ 18 SBG Beschwerden gegen die Vertrauensperson
... Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren ...
§ 33 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
... der Vertrauenspersonen der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14 , des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes , 3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf ...
§ 26 SBGWV Wählerverzeichnis
... Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt. (4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des ...
§ 43 SBGWV Wählerverzeichnis
... Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt. (4) Das Wählerverzeichnis ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 14 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... Wörter „eine wählergruppenübergreifende Wahl" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz" ...