§ 14 Bundesministerium der Finanzen
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.
interne Verweise§ 19 SÜFV Zuständigkeit ... Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_SUeFV.htm