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§ 15 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 15 Auswärtiges Amt



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.



 

Zitierungen von § 15 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SÜFV Zuständigkeit
... für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...