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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 14 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 14 Verwendung von Geschenken
1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_UBSKMG.htm