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§ 14 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß



(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.





 

Frühere Fassungen von § 14 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UmwG Verbesserung des Umtauschverhältnisses (vom 01.03.2023)
... dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare ...
§ 55 UmwG Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (vom 01.03.2023)
...  (3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2  ...
§ 69 UmwG Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (vom 01.01.2024)
...  (3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2  ...
§ 72b UmwG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023)
...  (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2  ...
§ 85 UmwG Verbesserung des Umtauschverhältnisses (vom 01.03.2023)
...  § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft. ...
§ 125 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 ...
§ 355 UmwG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (vom 01.03.2023)
... die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2 , § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind." 5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des ... dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare ... „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 15. Dem § 60 wird folgender Satz angefügt:  ... „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 21. Nach § 72 werden die folgenden §§ 72a und 72b ... (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 22. In § 73 wird die Angabe „67," gestrichen. ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden ... 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei ... 2. die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2 , § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
...  § 122h Verbesserung des Umtauschverhältnisses (1) § 14 Abs. 2 und § 15 gelten für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, ...