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§ 15 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses



(1) 1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



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Frühere Fassungen von § 15 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 8 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
... der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die ...
§ 72a UmwG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023)
... können die beteiligten Rechtsträger erklären, dass anstelle einer baren Zuzahlung ( § 15 ) zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, 1. soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz ... nach den Absätzen 1 und 2 unter Zugrundelegung des bei einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz ...
§ 85 UmwG Verbesserung des Umtauschverhältnisses (vom 01.03.2023)
... § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft. (2) Bei ... Genossenschaft. (2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der ... in der übertragenden Genossenschaft ist. (3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der ...
§ 125 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15 . Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei ...
§ 196 UmwG Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses (vom 01.03.2023)
... Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 309 UmwG Verschmelzungsbericht (vom 01.03.2023)
... und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 ...
§ 354 *) UmwG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.03.2023)
... Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz. ...
§ 355 UmwG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (vom 01.03.2023)
... 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023)
... zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15 , 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 8 EHUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
...  19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben. 20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des ... zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist." 6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht ... können die beteiligten Rechtsträger erklären, dass anstelle einer baren Zuzahlung ( § 15 ) zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der Anspruch auf ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, 1. soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz ... nach den Absätzen 1 und 2 unter Zugrundelegung des bei einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz ... Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft." b) ... des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15 . Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht ... und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 ... bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen ...
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15 , 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 122h Verbesserung des Umtauschverhältnisses (1) § 14 Abs. 2 und § 15 gelten für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern die ... nicht vorsehen, im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. (2) § 15 gilt auch für Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, die dem Recht eines ...
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. der in Nummer 4 genannten §§ 15 , 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im ...