§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.
interne Verweise§ 21 ZensG 2022 Mehrfachfallprüfung (vom 10.12.2020) ... (3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 ...
§ 22 ZensG 2022 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung ... Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. ... von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen. (2) Zu den nach Absatz 1 ...
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