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Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (ZensVeG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZensVorbG 2022 § 1, § 8, § 9a, § 12, § 16a (neu)

Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

2.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020" durch die Angabe „2018, 2020 und 2021" ersetzt.

4.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

5.
In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufforderung" die Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.

6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen."


Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021


Artikel 2 ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZensG 2022 § 1, § 4, § 5, § 6, § 12, § 17, § 21, § 36a (neu), § 24, § 27, § 28, § 33, § 34

Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021" durch die Angabe „15. Mai 2022" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 388)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „15. November 2020" durch die Angabe „14. November 2021" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „15. August 2021" durch die Angabe „14. August 2022" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.

7.
In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.

8.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,

2.
den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,

3.
die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,

4.
eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,

5.
festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

6.
festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und

7.
festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten."

9.
In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 AufenthG § 62c (neu)

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62b folgende Angabe eingefügt:

§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft".

2.
Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:

§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft

(1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist.

(2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, endet die Haft spätestens eine Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.

(3) Die Haft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,

2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und

3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft nach Absatz 1 entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Haft nach Absatz 1 vorzuführen."


Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten



Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 2 eingeschränkt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer