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Artikel 14a - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)

Artikel 14a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 SGB IV § 130 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren".

2.
Folgender § 130 wird angefügt:

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch."



 

Zitierungen von Artikel 14a MTA-Reform-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14a MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTARefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14b MTARefG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der ...
Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 in Kraft. (3) Am Tag nach der ...