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Artikel 150 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes


Artikel 150 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SchUnfDatG § 5, § 6

Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 5 Datenspeicherung und Datenverwendung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und" und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 150 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 150 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... 1 des Schiffsunfalldatenbankgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Angabe ...