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Änderung § 6 SchUnfDatG vom 26.11.2019

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§ 6 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 150 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Datenübermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert und verwendet werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Durchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte (BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle übertragenen Aufgaben.

(3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach

aa) dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz,

bb) dem Seeaufgabengesetz,

cc) dem Bundeswasserstraßengesetz,

dd) dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,

ee) dem Flaggenrechtsgesetz,

ff) dem Gesetz und dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

b) nach auf Grund der in Buchstabe a genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder

c) nach den Landeswassergesetzen oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen

an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder, die Bundesanstalt für Wasserbau, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, die Hafenverwaltungen, die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die im Anhang VII der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,

2. Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt in anonymisierter Form an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beauftragten Forschungsnehmer

auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2 erforderlich ist.

vorherige Änderung

(4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und vorbehaltlich § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an über- oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies



(4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vorbehaltlich § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und an über- oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies

1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,

durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)