§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach
§ 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 2 SofZuG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... wird nach der Angabe zu § 150 folgende Angabe eingefügt: „ § 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach ... wird." ersetzt. 3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: „§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen ... 3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: „ § 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach ...
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