§ 151 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 151 Anklagegrundsatz


§ 151 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 151 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 151 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01.04.2024)
... 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024)
... 129b Absatz 1, d) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 17.12.2019)
... 129b Absatz 1, c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz § 152a ...


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