§ 151 Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Frühere Fassungen von § 151 StPO
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interne Verweise§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01.04.2024) ... 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... 129b Absatz 1, d) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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