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§ 154 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung
(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2Der Bericht enthält
- 1.
- auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren,
- 2.
- eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
- 1.
- die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
- 2.
- die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
- 3.
- das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
- 4.
- in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
- 5.
- die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
(3) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. 2Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. 3Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. 4Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. 5Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
(4) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 154 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 154 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 791
Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1220
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 (RWBestV 2021)V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1254
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 (RWBestV 2025)V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 148
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
§ 147 BBG Übergangsregelungen (vom 28.10.2016)
... der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 154 Rentenversicherungsbericht ... a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung". b) Nach der ... und weitere Berichte zur Alterssicherung". b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 154a Sicherungsniveau vor ... bleibt unberührt." b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 3. § 154 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung". b) Absatz 1 ... Absatz 3a wird gestrichen. f) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 4. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt: „§ 154a Sicherungsniveau vor ... Juli 2025" durch die Angabe „Ablauf des 1. Juli 2031" und die Angabe „ § 154 Absatz 3a" durch die Angabe „§ 154a" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz ... 154a" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 154 Absatz 3a Satz 5" durch die Angabe „§ 154a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 9. ...
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 5 GKV-FQWG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen. 2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „um den allgemeinen ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 6 GKV-WSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um den durchschnittlichen" durch die ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 7 PUEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 19 Satz 1 des Elften Buches" eingefügt. 2. § 154 Absatz 3a Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden ...
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird." 3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „des ... aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der ... mindestens erforderlich ist, vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, NQtSR = Nettoquote der Standardrente ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... Rentenversicherung erworbenen Anrechte." 5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... „Rheinprovinz" durch das Wort „Rheinland" ersetzt. 44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „den Übergangsbereich" ersetzt. 8. § 154 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so ...
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Artikel 1 RV-LVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." ersetzt. 6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Bundesregierung berichtet zudem ...
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