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§ 156 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 156 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten


§ 156 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden. 2Der Diensteverpflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen.

(2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewählten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.

(3) 1Diensteverpflichtete haben der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mitzuteilen. 2Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt, die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 dargelegt sind.

(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.



 

Zitierungen von § 156 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 TKG Schlichtung
... §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4, 2. der Verordnung (EU) Nr. ...