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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolGMoG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

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Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36),

-
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).


Artikel 1 Gesetz über die Bundespolizei


Artikel 1 ändert mWv. 28. Oktober 2026 BPolG

(gesamter Text Bundespolizeigesetz - BPolG)


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden


Artikel 2 ändert mWv. 28. Oktober 2026 BPolZV § 1, § 2

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:

1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

a)
§ 36 Absatz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 und § 104 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 63 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 und § 74a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,

c)
§ 88 Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,

d)
§ 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes,

e)
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift,

f)
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,

g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;

2.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 26 Nummer 2 des Passgesetzes,

c)
§ 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d)
§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e)
§ 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,

g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;

3.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 5 und Verwendungen nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;

4.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 7 des Bundespolizeigesetzes;

5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes,

b)
§ 26 Nummer 2 des Passgesetzes,

c)
§ 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d)
§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e)
§ 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,

g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.

In Bezug auf Satz 1 Nummer 5 schließt die sachliche Zuständigkeit jeweils auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein."

2.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 7" durch die Angabe „§ 50 Absatz 7" ersetzt.

3.
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen

1.
nach § 49 Absatz 4 und § 50 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes

a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie

b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,

2.
nach § 36 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium."

4.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „des Innern" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 28. Oktober 2026 ZFdG § 9, § 39, § 42, § 43, § 53, § 57, § 61, § 63, § 81, § 102

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 17, 18" durch die Angabe „§§ 18, 19" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2.
In § 39 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 bis 20 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 16 bis 21 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 42 Absatz 4 wird die Angabe „gilt § 49" durch die Angabe „gelten die §§ 73, 74 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „der §§ 73, 74 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 17 und 18" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.

5.
In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 15 bis 20 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 16 bis 21 Absatz 1" ersetzt.

6.
In § 57 wird die Angabe „§ 24 Absatz 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 3" ersetzt.

7.
§ 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 62 Absatz 1 und 2, § 63 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 65 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehung die Maßnahme nach Absatz 1 tritt."

8.
In § 63 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.

9.
In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 15 bis 20 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 16 bis 21 Absatz 1" ersetzt.

10.
In § 102 wird die Angabe „§§ 51 bis 56" durch die Angabe „§§ 86 bis 91" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2026 BKAG § 32, § 38, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 49, § 50, § 51, § 52, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 63, § 66, § 67

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 68" durch die Angabe „§ 102" ersetzt.

2.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.

3.
In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 und 18" durch die Angabe „§§ 18 und 19" sowie die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

4.
In § 42 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.

5.
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

6.
In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

7.
In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" sowie die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

8.
In § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

9.
In § 49 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

10.
In § 50 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

11.
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

12.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 oder § 18" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.

13.
In § 57 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2" ersetzt.

14.
In § 58 Absatz 3 wird die Angabe „§ 43" durch die Angabe „§ 66" ersetzt.

15.
In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 67" ersetzt.

16.
In § 60 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50" durch die Angabe „§§ 72 bis 75" ersetzt.

17.
In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.

18.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 43 Absatz 3 bis 5 und § 44" durch die Angabe „§ 66 Absatz 3 bis 5 und § 67" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50" durch die Angabe „§§ 72 bis 75" ersetzt.

f)
In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.

g)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2, die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.

19.
In § 66 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „16 bis 21" ersetzt.

20.
In § 67 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 28. Oktober 2026 AufenthG § 71, § 74a, § 82

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern zuständig, sofern

1.
diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,

2.
diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und

3.
deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.

Die Zuständigkeiten für die weiteren aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und für Haftfolgeanträge gegen Ausländer nach Satz 1 richten sich nach den Absätzen 1, 4 und 5."

2.
In § 74a Satz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 82 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 28. Oktober 2026 ZollVG § 10a

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 10a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 4" durch die Angabe „§ 67 Absatz 4" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „§§ 48 bis 50" durch die Angabe „§§ 72 bis 75" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 28. Oktober 2026 NpSG § 3

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 47 bis 50" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1, den §§ 72, 74 Absatz 1 und § 75 Absatz 1" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Die §§ 48 bis 50" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1, die §§ 72, 74 Absatz 1 und § 75 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 17 und 18" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des BSI-Gesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 28. Oktober 2026 BSIG § 2

Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

 
„1.
die Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellen oder entwickeln oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassene Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen,".


Artikel 9 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2026 TKÜV § 1, § 2, § 3, § 5

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:

„e)
in § 40 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes".

b)
Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 51 des Bundeskriminalamtgesetzes," die Angabe „§ 40 des Bundespolizeigesetzes," eingefügt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 des Bundeskriminalamtgesetzes," die Angabe „§ 25 des Bundespolizeigesetzes," eingefügt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes," die Angabe „§ 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes," eingefügt.

bb)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe „§ 52 des Bundeskriminalamtgesetzes," die Angabe „§ 25 des Bundespolizeigesetzes," eingefügt.

c)
In Nummer 15 wird nach der Angabe „§ 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes," die Angabe „§ 40 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes," eingefügt.

3.
In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§ 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes" durch die Angabe „§ 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 40 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes" durch die Angabe „§ 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes" durch die Angabe „§ 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 40 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 10 ändert mWv. 28. Oktober 2026 FreizügG/EU § 10, § 11

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 5 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 69, 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste Alternative," die Angabe „Absatz 3 Nummer 6"," eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 28. Oktober 2026 SÜG § 12, § 13, § 15b, § 17, § 33, § 35, § 36

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2a wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 wird die Angabe „Benutzernamen" durch die Angabe „Benutzernamen." ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben."

3.
In § 15b Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mitbetroffene Person" durch die Angabe „nach § 13 erforderlichen Angaben zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 14 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 14 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 4" ersetzt.

6.
In § 35 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a" die Angabe „und Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt.

7.
§ 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung:

1.
Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und §§ 17 bis 21 anzuwenden,

2.
aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden,

3.
aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden."


Artikel 12 Weitere Folgeänderungen



(1) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 101 Absatz 2" ersetzt.


§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50" durch die Angabe „§§ 71, 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 17 und 18" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.


In § 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 101 Absatz 2" ersetzt.

(4) Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 88 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 93" ersetzt.

(5) Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 93" ersetzt.

(6) Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

(7) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 93" ersetzt.

2.
In § 32 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

(8) Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angaben „§ 58 Absatz 1" und „§ 58 Abs. 1" werden jeweils durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

(9) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt:

 
„§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen."

(10) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage II wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" jeweils durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.


In § 64b Absatz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.


In § 49 Absatz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

(13) Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 26 Nummer 2 wird die Angabe „§ 58 Absatz 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

(14) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „Polizeigesetze" die Angabe „des Bundes und" eingefügt.


In § 171 Satz 1 wird die Angabe „Bundekriminalamtsgesetzes" durch die Angabe „Bundeskriminalamtgesetzes, § 41 des Bundespolizeigesetzes" ersetzt.

(16) Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

(17) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 bis 20" durch die Angabe „§§ 16 bis 21" ersetzt.

(18) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§§ 8 und 65" durch die Angabe „§§ 9 und 99" ersetzt.


§ 6 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 51 bis 56" durch die Angabe „§§ 86 bis 91" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2," durch die Angabe „§§ 86 bis 91, ausgenommen § 87 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2," ersetzt.

(20) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1" durch die Angabe „sowie der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1" und die Angabe „und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1" durch die Angabe „und die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58 Absatz 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 13 Außerkrafttreten


Artikel 13 ändert mWv. 28. Oktober 2026 BPolG

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, tritt am 28. Oktober 2026 außer Kraft.


Artikel 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 28. Oktober 2026 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35)

2.
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 074 vom 4.3.2021, S. 36)

3.
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; L 316I vom 6.12.2019, S. 4; L 336 vom 23.9.2021, S. 51; L 181 vom 7.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1) geändert worden ist

4.
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; L 10 vom 15.1.2020, S. 4; L, 2025/90960, 27.11.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/12 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/12, 8.1.2025) geändert worden ist

5.
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5; L 335 vom 29.12.2022, S. 112; L, 2024/90189, 15.3.2024; L, 2025/90925, 25.11.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/13 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/13, 8.1.2025) geändert worden ist

6.
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.05.2023, S. 1)