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§ 156 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung



(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,

2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder

3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.



 

Zitierungen von § 156 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 296a ZPO Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
... Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156 , 283 bleiben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 20 ZDG Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen (vom 01.01.2010)
... soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe ( §§ 156ff .) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die ...