§ 157 Firma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.
Frühere Fassungen von § 157 KAGB
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interne Verweise§ 3 KAGB Bezeichnungsschutz ... Investmentkommanditgesellschaften im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161 geführt werden. (4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 16.04.2026) ... Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend. (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1) ... Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend." b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden ... 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt." 60. In § 157 wird nach der Angabe „Abkürzung" die Angabe „oder eine ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der ... aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161." 15. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
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