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§ 157 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 157 Unrichtige Altersangabe
§ 157 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. 2Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
Zitierungen von § 157 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 19.06.2026)
... § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157 , 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten ...
§ 176 VVG Anzuwendende Vorschriften
... §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 13 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 157 Unrichtige Altersangabe; ... a) Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung". b) Nach der Angabe zu § ... bezogenen Restschuldversicherungsverträgen". 2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt: „§ 157 Unrichtige ... Restschuldversicherungsverträgen". 2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt: „§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung ... 2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt: „ § 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung (1) Ist das Alter der versicherten ...
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