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Artikel 12 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". - 2.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen". - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen. Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1 hinzuweisen."
- 3.
- § 7c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". - b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 4.
- In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c" durch die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.
- 5.
- In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. ...
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