(1)
1Telekommunikationsdienste nach
§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach
§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.
(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach
§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
§ 160 TKG Feststellung der Unterversorgung ... die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb ... 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht, 2. es ist zu besorgen, dass eine ... zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu ...
§ 161 TKG Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ... geeignet, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagentur die Verpflichtungszusage durch Verfügung ... Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3 oder § 158 Absatz 1 ändert oder 4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder ... eines oder mehrere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 , einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches ... die sich auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig im Voraus ...
§ 163 TKG Umlageverfahren ... Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 , trägt jedes Unternehmen, das nach § 159 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch ... Nettokosten für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Abgaben aufgeführt sind, ...