§ 159 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 159


§ 159 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) G. v. 8. Oktober 2017 BGBl. I S. 3546 m.W.v. 19. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 159 FGO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 5 Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
vom 08.10.2017 BGBl. I S. 3546

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 159 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften
... vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgender § 159 eingefügt: „§ 159 § 43 des Einführungsgesetzes ... worden ist, wird nach § 158 folgender § 159 eingefügt: „ § 159 § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt ...


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