(
§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
1Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert.
2An die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.