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§ 15 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 15 Schließung von Konten



(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen".

(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen", wenn

1.
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind oder

2.
die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt" gemäß § 14 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn

1.
der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,

2.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 26 eingetragen hat und

3.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 27 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.

2Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.

(5) 1Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. 2Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. 3Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.



 

Zitierungen von § 15 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5  ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5  ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ... Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...