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§ 14 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 14 Verkauf der Überschussmenge
1Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. 2Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 14 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... § 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle § 14 Verkauf der Überschussmenge § 15 Verkauf der Nachkaufmenge ... stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden. § 14 Verkauf der Überschussmenge Nach vollständiger Versteigerung der ... ersetzt. 16. Der bisherige § 13 wird zu § 22. 17. Der bisherige § 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ersetzt: a) in Nummer 2 die Angabe ... § 15 wird zu § 24 und es werden ersetzt: a) in Absatz 2 die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 23" und b) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe ... 29. Der bisherige § 25 wird zu § 35 und es wird in Absatz 3 die Angabe „ § 14 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 30. Der bisherige § 26 wird ... bb) in der Zeile „Compliance-Konto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37", ... 37", cc) in der Zeile „Handelskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35", ... ff) in der Zeile „Veräußerungskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, ...
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