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§ 15 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15 Fristen für die Einreichung



(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230,

d)
von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203,

e)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;

3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.

(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.



 

Zitierungen von § 15 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung
... Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 , § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 sowie die §§ ... 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt, 2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und 3. in § 13 Absatz ... an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242 tritt. (2) Schaden- und ...