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§ 15 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:

1.
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die

a)
im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder

b)
im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht

sind,

2.
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der

a)
im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder

b)
im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil

ist,

3.
Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,

4.
Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und

5.
Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 15 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. ...


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