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§ 16 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang



Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.





 

Frühere Fassungen von § 16 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... 10a Information über die Vorbildfunktion". d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Installateure für ... durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt. 17. In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter ... „Fernwärme- oder Fernkälteversorgung" ersetzt. 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Installateure für ...