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§ 15 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 15 Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwachungsbefugnisse



(1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte insbesondere über ihre Bestands- und Produktionsdaten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicherstellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise erforderlich sind.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,

1.
Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu betreten,

2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und

3.
die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunternehmens einzusehen.

(3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.

 
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Zitierungen von § 15 ESVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ESVG Bußgeldvorschriften
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 4. entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...