§ 15 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 15 Mitteilungspflichten bei Änderungen


§ 15 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) 1Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,

2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,

4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.
Änderung der Sitz- oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,

10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und

11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

2Änderungen von anderen als in Satz 1 bezeichneten Fahrzeugdaten oder Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter mitzuteilen, sobald er mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Kontakt tritt. 3Sofern der Halter nicht zugleich der Eigentümer ist, besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 auch für den Eigentümer nach Maßgabe des Satzes 4. 4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. 5Kommen die nach den Sätzen 1 bis 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 6Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. 7Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.

(2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn die dort genannten Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(3) 1Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,

2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder

3.
für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen, die ihrer Betreuung dienen,

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der jeweiligen Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. 2Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeuges der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird oder der Mieter einen Mietvertrag über die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen hat. 3Wird der Mietvertrag nach Satz 2 nach seinem Abschluss verkürzt, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder

2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.

2Kommt der Halter diesen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen. 3Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichenschilder zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuzuteilen. 5Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ändern. 6Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. 7Kommt der Halter seinen Pflichten nach Satz 1 trotz Anordnung nach Satz 2 nicht nach, kann die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. 8Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges.

(5) 1Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 4 bereits nachgekommen ist. 3Die Mitteilung muss enthalten:

1.
das Kennzeichen des Fahrzeuges,

2.
den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie

3.
die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.

4Der Erwerber hat unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde

1.
die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen,

2.
unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen,

3.
die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung) und

4.
sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.

5Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. 6Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. 7Die Zulassungsbehörde hat das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mitzuteilen. 8Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. 9Im Fall einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(7) 1Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. 2Die Mitteilung hat elektronisch nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlichten Standards zu erfolgen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Staat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.

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Zitierungen von § 15 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
... oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
... 3 nachgewiesen werden kann, 5. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der ...
§ 30 FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
... Zulassung bei 1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des ... auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 4 kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden ... beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel). (2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ... 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres ... erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt. 3. Bis zum Empfang der nach § 26 ... des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt. 3. Bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden ...
§ 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
... unverzüglich mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, ...
§ 59 FZV Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, ...
§ 65 FZV Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
... zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde ... und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen ... des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde ... und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen ...
§ 75 FZV Zuständigkeiten
... § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die ... oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat. (4) Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3 , § 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 ... aushändigt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 8 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch ... anordnet oder zulässt, 12. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3 , eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 oder § 41 ... entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 oder § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung der Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... Teil I nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung vorlegt, 15. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... macht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 16. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 die Ausfertigung eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,  ... eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 17. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur Umschreibung vorlegt, 18. ... genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur Umschreibung vorlegt, 18. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 die Zuteilung eines Kennzeichens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt und eine dort genannte ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... ausgehändigt wird. (4) Für eine Umschreibung auf einen neuen Halter nach § 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder für eine Wiederzulassung nach § 16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 15 Absatz 1 Satz 5 , auch i. V. m. Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 8 § 77 Nummer 6 40 ... Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3 , Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 13 und Nummer 14 15 ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 01.09.2023)
... Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt. (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 15 Absatz 1 Satz 5 , auch i. V. m. Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 8 § 77 Nummer 6 40 ... Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3 , Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 13 und Nummer 14 15 ...
Artikel 6 FZVNEV Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
... „§ 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ...
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wörter „§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „§ 16a Absatz 6 ...
Artikel 10 FZVNEV Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
... 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 15 Absatz 5 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " und die Wörter „§ 14 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch ...


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