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§ 15 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 15 Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen



1Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. 2Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände.