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§ 3 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 3 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand



(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet

1.
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten GAB zu führen und

2.
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.

(3) 1Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen:

1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,

2.
aus Gründen des Klimaschutzes,

3.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,

4.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,

5.
im Rahmen der Flurneuordnung,

6.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder

7.
zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.

2Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 dürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.

(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.

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Zitierungen von § 3 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GAPKondG Kontrollen
... Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel ...
§ 19 GAPKondG Zurechnung von Verstößen
... Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser ...
§ 22 GAPKondG Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
... Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen ...
§ 23 GAPKondG Verordnungsermächtigungen
... des Bundesrates zu regeln: 1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 , 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 ... 1 Nummer 1, 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich ... Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4. die ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2. ... Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 4 GAPKondV Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung (vom 17.12.2022)
... nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der ...