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§ 3 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet
- 1.
- ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten GAB zu führen und
- 2.
- nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.
(3) 1Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen:
- 1.
- aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
- 2.
- aus Gründen des Klimaschutzes,
- 3.
- aus Gründen des Pflanzenschutzes,
- 4.
- um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
- 5.
- im Rahmen der Flurneuordnung,
- 6.
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
- 7.
- zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.
(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.
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Zitierungen von § 3 GAPKondG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GAPKondG Kontrollen
... Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel ...
§ 19 GAPKondG Zurechnung von Verstößen
... Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser ...
§ 22 GAPKondG Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
... Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen ...
§ 23 GAPKondG Verordnungsermächtigungen
... des Bundesrates zu regeln: 1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 , 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 ... 1 Nummer 1, 2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich ... Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4. die ... der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 , 4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2. ... Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 4 GAPKondV Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung (vom 17.12.2022)
... nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der ...
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