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§ 15 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369
Geltung ab 20.12.2023; FNA: 29-48-1 Statistik

§ 15 Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes



1Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

1.
Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach

a)
Beschäftigungsart,

b)
ausgeübtem Beruf,

c)
Tätigkeits- oder Funktionsbereich,

d)
Berufs- oder Hochschulabschluss,

e)
Geschlecht,

f)
Geburtsjahr,

g)
vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie

2.
die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.

2Stichtag für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils der 31. Dezember.

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Zitierungen von § 15 GAPStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GAPStatV Auskunftspflicht
... Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen ...