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Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung - GAPStatV)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369
Geltung ab 20.12.2023; FNA: 29-48-1 Statistik

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit



(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, Daten zu der Höhe der Ausgaben für ausgewählte Leistungen im Rahmen des § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik und des regionalen Gesundheitspersonalmonitorings jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Daten der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, jeweils gegliedert nach Berufen, Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart zum Stichtag 31. Dezember. 2Die Daten sind jeweils für den Arbeitsort der Beschäftigten pro Kreis oder kreisfreier Stadt und für den Bund zu übermitteln.


§ 2 Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.


§ 3 Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung



Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik:

1.
die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,

2.
die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und

3.
die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.


§ 4 Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse



Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.


§ 5 Übermittlungspflichten des Verbands der Privaten Krankenversicherung



(1) Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

1.
die anteiligen Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Voll- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen, und

2.
die von den Versicherten selbstfinanzierten anteiligen Leistungsbeträge, gegliedert nach ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, aus den Abrechnungsdaten die Honoraranteile aufgeteilt in Abrechnungsziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte und Abrechnungsziffern nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, jeweils gegliedert nach Honoraren für ärztliche und zahnärztliche Behandlungsleistungen des ambulanten, stationären und zahnärztlichen Bereichs.


§ 6 Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.



Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.


§ 7 Übermittlungspflichten des Instituts des Bewertungsausschusses



Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, auf Basis der Abrechnungsstatistik die Honorare der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, gegliedert nach Rechnungskonten der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung, Teilnahmestatus der Praxen, Art der Leistungserbringer und Leistungsarten.


§ 8 Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands



Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

1.
die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie

2.
die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.


§ 9 Übermittlungspflicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung



Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die auf Basis der Abrechnungsdaten aller vertragsärztlichen Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland ermittelten Kostenanteile von ICD-Diagnosecodes, gegliedert nach Alter und Geschlecht.


§ 10 Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte



Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.


§ 11 Übermittlungspflichten des Medizinischen Dienstes Bund



(1) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. August des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, gegliedert nach Begutachtungsanlass, Gutachtenart, Pflegegrad, Haupt- und Nebendiagnose nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

(2) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Stellen bei den Medizinischen Diensten und die Anzahl der dort beschäftigten Personen, gegliedert nach Berufsbereichen und Ländern, sowie die Gesamtzahl des Personals, gegliedert nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag 31. Dezember.


§ 12 Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege



Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.


§ 13 Übermittlungspflicht der Bundeszahnärztekammer



Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.


§ 14 Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen



Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.


§ 15 Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes



1Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

1.
Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach

a)
Beschäftigungsart,

b)
ausgeübtem Beruf,

c)
Tätigkeits- oder Funktionsbereich,

d)
Berufs- oder Hochschulabschluss,

e)
Geschlecht,

f)
Geburtsjahr,

g)
vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie

2.
die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.

2Stichtag für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils der 31. Dezember.


§ 16 Keine Beschaffungspflicht



Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.


§ 17 Auskunftspflicht



Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.


§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach