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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 15 Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika



(1) 1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. 2Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.
die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen,

2.
Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,

3.
den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,

4.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und

5.
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der Ausbildung zu beraten.

(2) 1Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und sie anzuleiten,

2.
die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu informieren und

3.
die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten.

(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.

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Zitierungen von § 15 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GArchDVDV Auswahlkommission
... oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 ) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer oder einem Angehörigen des ...
§ 16 GArchDVDV Praktika
... Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2  ...