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§ 15 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 15 Entwertung von Zuschlägen



(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

2.
wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,

3.
soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder

4.
wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.



 

Zitierungen von § 15 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GEEV Pönalen
... 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 15 entwertet werden oder 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der ... mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 15 entwertet werden. (5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus ...