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§ 15 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung



(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

(2) 1Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. 2Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. 3Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich

1.
bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,

2.
um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 halten,

3.
um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen

a)
besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,

b)
einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder

c)
keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat, oder

4.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.

(4) 1In einem der in den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene,

2.
es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

3.
die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

2Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene erfolgt. 3Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.

(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall haben Verpflichtete mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
sie müssen einholen:

a)
zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,

b)
zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

c)
Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners,

d)
Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt,

e)
Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und

f)
Informationen über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,

2.
die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und

3.
bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen durch

a)
häufigere und intensivere Kontrollen sowie

b)
die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

(5a) 1In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten verstärkten Sorgfaltspflichten können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, die auch folgende Maßnahmen umfassen können:

1.
die Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

2.
die Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko,

3.
das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen zu gründen,

4.
das Verbot, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in einem Drittstaat mit hohem Risiko zu gründen,

5.
die Verpflichtung für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, sich einer verschärften Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten

a)
durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterziehen oder

b)
durch einen externen Prüfer zu unterziehen,

6.
die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung nach Nummer 5 Buchstabe b,

7.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung oder erforderlichenfalls Beendigung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.

2Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend.

(6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu können und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vorliegt, und

2.
die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der Geschäftsbeziehung und mit einzelnen Transaktionen verbundene Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können.

(7) In dem in Absatz 3 Nummer 4 genannten Fall haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
es sind ausreichende Informationen über den Respondenten einzuholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können,

2.
es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenten die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einzuholen,

3.
es sind vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und nach Maßgabe des § 8 zu dokumentieren,

4.
es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenten begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, und

5.
es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Respondent keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

(8) Liegen Tatsachen, einschlägige Evaluierungen, Berichte oder Bewertungen nationaler oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten sowie erforderliche Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben.

(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Fallkonstellationen bestimmen, in denen insbesondere im Hinblick auf Staaten, Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben,

2.
für Fallkonstellationen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen anordnen sowie für die Anordnung und Ausgestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Absatz 5a Regelungen treffen.

2Das Bundesministerium der Finanzen hat bei Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 15 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.12.2022)
... und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen ... dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, 3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 , 4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2 und  ...
§ 12 GwG Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten. (4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach ...
§ 51 GwG Aufsicht (vom 28.12.2022)
... unterrichten das Bundesministerium der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die ... Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den ... die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, ... 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf ... oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden, 32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, 33. entgegen § 15 Absatz 4 ... § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, 33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung nicht die Zustimmung ... nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in ... mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung ... keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterzieht, 36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 keine Informationen einholt, 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit ... a bis f in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 keine Informationen einholt, 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 38. entgegen ... 2 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung nicht einer verstärkten Überwachung unterzieht,  ... nicht einer verstärkten Überwachung unterzieht, 39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Transaktion nicht untersucht, 40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in ... 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Transaktion nicht untersucht, 40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zugrunde liegende Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen ... keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterzieht, 41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine ausreichenden Informationen einholt, 42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in ... mit Absatz 3 Nummer 4 keine ausreichenden Informationen einholt, 42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 43. entgegen ... 4 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, 44. entgegen § 15 ... Nummer 4 die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, 44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, 45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer ... 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, 45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, 46. entgegen ... mit Absatz 4, keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt, 5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung begründet, ... bestellt, 5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf ...
Anlage 1 GwG (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko (vom 01.01.2020)
Anlage 2 GwG (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko (vom 01.01.2020)
... von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach § 15 : 1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: a) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute
... bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktionsrechtlichen ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25h KWG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.07.2021)
... rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43b PrüfV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... die das Unternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nachgeordneten ... Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der ausschließlich für das ...
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. ... von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG Durchführung von verstärkten  ... der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG , § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG  ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 27 PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (vom 24.01.2018)
... die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen ... und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das ...
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
... s p f l i c h t e n i n Be z u g a u f Ku n d e n 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen  ... von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG Durchführung von verstärkten ... der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 55 VAG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 26.06.2017)
... Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich 1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
...  b) die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie c) die Anzahl ... b) die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie c) die Anzahl ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... zu juristischen Personen, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oder § 35 WpIG angewendet werden ____,____% c) Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ... zu natürlichen Personen, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oder § 35 WpIG angewendet werden ____,____% c) Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ... t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n d e n 9. § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäfts­ beziehungen und Transaktionen  ... von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Absatz 1 bis 7 und 9 i. V. m. § 10 Absatz 9 GwG, § 35 WpIG Durchführung von verstärkten ... weitergabe) 24. § 6 Absatz 8 und 9, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 5a und 8 , § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2023)
... sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen ... und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die ...
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. ... von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 10 Abs. 4 GwG Durchführung von verstärkten  ... der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG , § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
... p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. ... von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 10 Abs. 4 GwG Durchführung von verstärkten  ... der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG , § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die Wörter „oder bei Personengesellschaften" eingefügt. 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... unterrichten das Bundesministerium der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die Europäische ... Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den ... die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 ." 39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:  ... 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, ... 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf ... oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden, 32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, 33. entgegen § 15 Absatz ... 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, 33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung nicht die Zustimmung ... nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in ... mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung ... keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterzieht, 36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 keine Informationen einholt, 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung ... a bis f in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 keine Informationen einholt, 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 38. entgegen ... 2 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Überwachung unterzieht,  ... keiner verstärkten Überwachung unterzieht, 39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Transaktion nicht untersucht, 40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in ... 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Transaktion nicht untersucht, 40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zugrunde liegende Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen ... keiner verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterzieht, 41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine ausreichenden Informationen einholt, 42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 ... mit Absatz 3 Nummer 4 keine ausreichenden Informationen einholt, 42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 43. entgegen ... 4 nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, 43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, 44. entgegen § ... 4 die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, 44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, 45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer ... 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, 45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, 46. entgegen ... mit Absatz 4, keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt, 5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung begründet, ... bestellt, 5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf ...
Artikel 10 GwRLÄndG Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... die das Unternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nachgeordneten ... Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der ausschließlich für das ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der ...
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich 1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Rechtsgeschäfts" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 15 Absatz 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. cc) In ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 2" durch die Angabe „ § 15 Absatz 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 ... 15 Absatz 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 15 Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „ § 15 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5a ... auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten. (4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Artikel 1 PrüfbVÄndV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen ... und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Zweigstellen, den ... und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465; aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Eingangsformel KryptoWTransferV
... Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h des Gesetzes vom ...