1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst.
2Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:
- 1.
- die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
- 2.
- die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
- 3.
- die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
- 4.
- die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 5.
- die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
- 6.
- die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
- 7.
- die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.