(1) 1Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Mitglieder sind
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellt wird.
(2) 1Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. 2Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.